Im Folgenden werden für die Unternehmensführung bedeutsame Entscheidungen besprochen. Sichert sich die Geschäftsführung im Vorfeld neuer und durchaus aufwendiger Maßnahmen hinreichend ab, wenn sie sich anwaltlich oder durch ein Institut rechtlich beraten lässt? Inwiefern beim Scheitern der beabsichtigten Maßnahme ein OHG-Geschäftsführer für entstandene Schäden aufkommen muss, hat das OLG Köln entschieden. Und was ist an Dokumenten alles einzureichen, wenn Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile übertragen werden sollen – allerdings in einem Land, das kein dem deutschen Handelsregister vergleichbares Register führt? Dazu hat sich das OLG München geäußert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2021.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-31 |
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