Unternehmen sind ständigen Risiken und damit einer allgemeinen und anhaltenden Unkenntnis der in Zukunft realisierten Umweltzustände und der Ungewissheit möglicher Abweichungen zwischen Handlungsergebnissen und gesetzten Zielen ausgesetzt. Insofern ist die Frage zur Einrichtung und Prüfung eines Risikomanagementsystems von großer praktischer Relevanz. Während die Einrichtung eines entsprechenden Systems zu den Vorstandspflichten zählt, sehen die gesetzlichen Vorgaben zur handelsrechtlichen Abschlussprüfung das Risikomanagementsystem als Prüfungsgegenstand nur für börsennotierte Gesellschaften vor. Der Beitrag zeigt, dass auch für nichtbörsennotierte Unternehmen, beispielsweise aufgrund der Prüfung der zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht (vor allem Risikoberichterstattung), eine Auseinandersetzung des Abschlussprüfers mit dem Risikomanagement in Betracht kommt und oftmals sogar zwingend notwendig ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2016.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |
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