Manager müssen durch die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sicherstellen, dass sie bei riskanten „unternehmerischen Entscheidungen“ den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß ausüben und somit den Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung i. S. von Ziffer 3.8 DCGK genügen. Im Beitrag wird untersucht, wie hierbei vorzugehen ist. Zu diesem Zweck werden die bislang vorliegenden juristischen Vorgaben durch Erkenntnisse aus der betriebswirtschaftlichen Entscheidungslehre konkretisiert. Die daran angesetzten Empfehlungen für eine präventive Haftungsabwehr für Manager kommen auch den Unternehmen selbst zugute, weil sich die Wahrscheinlichkeit für ein rationales Entscheiden vergrößert.
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