Der BGH hat die rechtlichen Grenzen für Beratungsverträge von Aufsichtsratsmitgliedern durch sein Urteil vom 3.7.2006 erneut eng abgesteckt. Der ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrats und Beklagte muss danach der klagenden AG Beratungshonorare in Millionenhöhe zurück zahlen. Diese waren über Jahre von einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, für Beratung in „betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen“ vereinnahmt worden.
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