Kommunen nutzen im Rahmen der Daseinsvorsorge Unternehmensträger privater Rechtsform, insbesondere die GmbH. Dabei sind zwei Rechtsgebiete miteinander in Einklang zu bringen, die in der Praxis nur unzureichend miteinander verzahnt sind. Auf der einen Seite steht die durch das landesrechtliche Kommunalrecht regulierte Organisationsverfassung des öffentlich-rechtlichen Gesellschafters, auf der anderen die durch das bundesrechtliche GmbHG regulierte Organisationsverfassung der Gesellschaft. Diese beiden Organisationsverfassungen kollidieren regelmäßig miteinander, wenn es um die Frage geht, ob das die Organisationsverfassung der Kommunen prägende Strukturprinzip der Öffentlichkeit auch für eine kommunale GmbH gilt. Umstritten ist insbesondere, ob in den Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH entsandte Gemeinderäte besonderen Auskunftspflichten oder -rechten gegenüber dem Gemeinderat oder weitergehend der Öffentlichkeit unterliegen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Frage aus praktischer Sicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2010.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-01 |
Seiten 279 - 284
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