Insbesondere nach dem Sichtbarwerden unternehmerischer Fehlentscheidungen (vom „Dieselskandal“ bis zu Unternehmenszusammenbrüchen) stellt sich die Frage, inwieweit auch das Aufsichtsorgan der handelnden Gesellschaften mit verantwortlich sein kann. Ein insoweit fehlendes Risikobewusstsein lässt sich vermutlich auch darauf zurückführen, dass es bis zur Jahrtausendwende allgemein nur wenige Urteile zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Deutschland gab. Der Trend aber hat sich gewendet, wie man an häufiger bekannt werdenden Entscheidungen sieht. Nachfolgend soll im Überblick dargestellt werden, unter welchen Umständen Aufsichtsratsmitglieder in Deutschland (zivilrechtlich) haften, um dann Vorschläge zur Haftungsvermeidung unterbreiten zu können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2019.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-31 |
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