Der Aufsichtsrat ist gehalten, die Geschäftsleitung zu überwachen (§ 111 AktG). Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorstandshandelns sind die Ansatzpunkte einer vergangenheitsbezogenen Kontrolle. Daneben gewinnt die zukunftsbezogene Prävention als wichtigste Form der Überwachung zunehmend an Bedeutung. Zugleich rücken Kompetenz und Qualität der Aufsichtsräte in Fragen der Vorstandsauswahl und -evaluierung in den Vordergrund.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2009.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-22 |
Seiten 101 - 104
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