Die gesetzlichen Regelungen zur Publizität der Corporate Governance erschweren es den Stakeholdern, in angemessener Zeit und mit hinreichender Sicherheit entscheidungsnützliche Informationen über die Erfüllung der Überwachungs-, Beratungs- und Berichterstattungsaufgaben des Aufsichtsrats zu erhalten. Zum einen sind die unklaren und unzureichenden Vorschriften sowohl zur Geschäftsführungs- und Rechnungslegungsprüfung als auch zur schriftlichen Berichterstattung des Aufsichtsrats vielfach nicht geeignet, den Informationsbedürfnissen der Stakeholder zu entsprechen. Zum anderen besteht die Gefahr, dass die somit entstehende Erwartungslücke noch durch die Ausübung von Ermessensspielräumen des Aufsichtsrats, die im Rahmen der Organisationsautonomie genutzt werden können, im Hinblick auf die Erfüllung seiner Überwachungs-, Beratungs- und Berichterstattungsaufgaben erweitert wird. Vor diesem Hintergrund werden im Einzelnen mögliche Ausprägungen der Erwartungslücke, die sich auf das Accounting, Auditing oder Reporting beziehen können, herausgearbeitet und sodann Vorschläge zu ihrer Vermeidung bzw. zumindest partiellen Schließung unterbreitet. Hierdurch wird das Risiko zivil- und strafrechtlicher Konsequenzen sowie persönlicher Reputationsschäden für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Auftretens negativer Auswirkungen auf den Unternehmenswert infolge einer nicht gewissenhaften Erfüllung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Berichterstattungsaufgaben erheblich gesenkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2015.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
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