Entwarnung für Geschäftsleiter: Der BGH hat mit aktuellem Urteil vom 18.11.2014 die Haftung von Geschäftsleitern für verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ganz erheblich entschärft. Der BGH lässt neuerdings einen Vorteilsausgleich auch dann zu, wenn sich der mit der Zahlung erworbene Gegenstand bei Insolvenzeröffnung nicht mehr im Vermögen der Gesellschaft befindet. Auch wenn es bei dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt nicht um einen synallagmatischen Kaufvertrag ging, sondern um die mehrfache Abrufung und Rückzahlung eines Darlehens aufgrund eines Darlehensrahmenvertrags: Gerade für den gegenseitigen Austausch von Geld und aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern nach dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife dürfte die neue Rechtsprechung besonders an Bedeutung gewinnen.
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