Der Gesetzgeber hat das HGB mit großzügigen Übergangsvorschriften zum BilMoG in den Art. 66 und 67 EGHGB ausgestattet. Diese bewirken (wie schon die Übergangsvorschriften zum BiRiLiG 1986), dass Altregelungen noch viele Jahre in den Jahresabschlüssen fortwirken. Dieser Umstand ist für die Überwachung des Unternehmens von besonderer Relevanz, da sie auf den Jahresabschlüssen aufzusetzen hat. Wenn in den Jahresabschlüssen aber eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist bzw. auch durch fehlende Angaben nicht hergestellt werden kann, muss das bei der Interpretation berücksichtigt werden. Dazu werden nachfolgend auf der Basis einer kurzen theoretischen Darstellung der möglichen, aus dem Übergang resultierenden Verzerrungseffekte in HGB-Abschlüssen in einer empirischen Analyse Hinweise sowohl auf die Intensität der Wahlrechtenutzung als auch auf die damit einhergehenden Effekte für die Unternehmenssteuerung herausgearbeitet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2012.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-30 |
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