Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) gilt seit dem 1.1.2023 für Unternehmen gleich welcher Rechtsform, die mehr als 3.000 Arbeitnehmende in Deutschland beschäftigen. Am 1.1.2024 wurde die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmende abgesenkt. Das Gesetz legt den verpflichteten Unternehmen umfangreiche Sorgfaltspflichten zur Umsetzung der in § 2 LkSG geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verbote auf.
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