Obwohl zum Zwecke der Ableitung der relevanten Vergleichswerte grundsätzlich auf die betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung (UB) zurückgegriffen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Konventionen des Handelsrechts, des Steuerrechts und der IFRS Einfluss auf die Anwendbarkeit des Instrumentariums der UB für Zwecke der Rechnungslegung ausüben. Im vorliegenden Beitrag wird die Anwendbarkeit der UB am Beispiel der Folgebewertung von Beteiligungen nach Handels- und Steuerrecht verdeutlicht.
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