Das OLG Frankfurt a. M. hatte bei insolvenzrechtlichen Kardinalpflichtverletzungen einen weitreichenden D&O-Deckungsausschluss auch ohne gesonderten Nachweis der Wissentlichkeit angenommen (Urt. v. 5.3.2025 – 7 U 134/23). Der BGH hat diese Auslegung des Wissentlichkeitsausschlusses mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) zwar korrigiert und klargestellt, dass die positive Kenntnis gerade der haftungsbegründenden Pflichtverletzung für den Versicherungsausschluss erforderlich ist. Dennoch werden durch diese Urteile die großen Risiken der Organhaftung deutlich. Der Beitrag ordnet die Entscheidungen ein und zeigt die fortbestehenden Implikationen für Corporate Governance, Krisenfrüherkennung, Überwachung und Vergütungssysteme auf.
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