Prüfungsausschüsse als Spezialausschüsse deutscher Aufsichtsräte dürfen nicht mit Audit Committees US-amerikanischer Prägung gleichgesetzt werden. Grundlegende Unterschiede systembedingter Art haben auch unterschiedlich ausgestaltete Rechte und Pflichten der jeweiligen Gremien zur Folge. Im deutschen Rechtsraum sind insbesondere die Umwandlung von Soll-Empfehlungen in zwingendes Recht sowie Vorgaben zur Verhinderung von Interessenkonflikten bei ehemaligen Vorstandsmitgliedern wünschenswert.
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