Prüfungsausschüsse als Spezialausschüsse deutscher Aufsichtsräte dürfen nicht mit Audit Committees US-amerikanischer Prägung gleichgesetzt werden. Grundlegende Unterschiede systembedingter Art haben auch unterschiedlich ausgestaltete Rechte und Pflichten der jeweiligen Gremien zur Folge. Im deutschen Rechtsraum sind insbesondere die Umwandlung von Soll-Empfehlungen in zwingendes Recht sowie Vorgaben zur Verhinderung von Interessenkonflikten bei ehemaligen Vorstandsmitgliedern wünschenswert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2006.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-15 |
Seiten 148 - 152
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