In Abhängigkeit von der jeweils gewählten Gesellschaftsform hält das Gesetz eine Vielzahl von Regelungen zum Entscheidungsablauf und zur Kompetenzverteilung innerhalb des Unternehmens bereit. In dieses austarierte System muss sich der schuldrechtliche und organschaftliche Beirat jeweils einfügen. Als rein fakultatives Gebilde kann er je nach Erfordernis im Sinne eines starken oder schwachen Beiratshauses mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestaltet werden, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2010.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-05 |
Seiten 5 - 9
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