Im Folgenden werden für die Unternehmensführung bedeutsame Entscheidungen besprochen. Haftet ein Geschäftsführer persönlich gegenüber Arbeitnehmenden, wenn er nicht den Mindestlohn zahlt? In dem zugrunde liegenden Fall war der Lohn wegen der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr gezahlt worden. Zweiter Fall: Die Stimmabgabe eines Gesellschafters bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich als Willenserklärung gem. § 130 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Denkbar ist damit auch der Widerruf der entsprechenden Stimmabgabe. Doch welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines solchen Widerrufs müssen erfüllt sein? Im dritten Fall geht es um die Prozessführungsbefugnis eines BGB-Gesellschafters bei dringendem Handlungsbedarf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2023.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-30 |
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