Das HGB sieht für Abschlussprüfer in den §§ 319–319b umfangreiche Ausschlussgründe vor. Verstößt der Prüfer gegen die dort genannten Vorschriften, begeht er sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Berufspflichtverletzung. Damit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen ein Verstoß des Prüfers auf seinen Vergütungsanspruch hat.
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