Ein aktuelles Urteil des BGH zeigt das Haftungsrisiko eines Wirtschaftsprüfers, wenn er für mehrere Parteien gleichzeitig tätig wird. Der Prüfer hatte vor der Verschmelzung zweier Unternehmen den Jahresabschluss eines der beiden Unternehmen geprüft. Für das andere Unternehmen war er beratend tätig. Als Berater hatte er sich für die Verschmelzung ausgesprochen. Bei der Prüfung der Gegenpartei waren ihm allerdings Fehler unterlaufen. Das LG und OLG ließen den Prüfer lediglich aus dem Prüfungsvertrag haften. Der BGH bejahte dagegen eine Beratungspflichtverletzung. Sogar bedingten Vorsatz hielt er für möglich.
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