Eine Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für die Verbreitung falscher Kapitalmarktinformationen – insbesondere in Form von Ad-hoc-Mitteilungen nach § 15 WpHG – kommt in mehrfacher Hinsicht in Betracht. Zum einen können sie bei Pflichtverletzungen nach § 93 Abs. 2 AktG von der Gesellschaft in Regress genommen werden, wenn diese an Dritte Schadensersatz zu leisten hat. Diese „Innenhaftung“ kann seit Ende 2005 auch von einer Aktionärsminderheit durchgesetzt werden; davon macht etwa das Lager von Leo Kirch gegenüber der Deutschen Bank und Rolf Breuer Gebrauch1. Zum anderen besteht die Möglichkeit einer „Außenhaftung“ des Vorstands unmittelbar gegenüber getäuschten Kapitalanlegern. Der BGH hat hierzu in einer Reihe von Urteilen, zuletzt erneut im Fall ComROAD2, das Institut der Informationsdeliktshaftung entwickelt. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über diese Rechtsprechung und beleuchtet im Hinblick auf die Zukunft eine mögliche Haftung wegen unrichtiger Abgabe des neu eingefügten „Bilanzeids“ nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2007.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-25 |
Seiten 207 - 210
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