In 2006 wurden die Angabeverpflichtungen im Lage- und Konzernlagebericht für Inlandsemittenten stimmberechtigter Aktien nicht unwesentlich erweitert. Darüber hinaus sollen börsennotierte Aktiengesellschaften noch einen erläuternden Bericht über diese zusätzlichen Angaben erstellen und mit den übrigen Unterlagen der Einladung zur Hauptversammlung auslegen. Die Normadressaten sind nach den Formulierungen in den Gesetzen nicht deckungsgleich; dies wirft somit weitreichende Fragen in der unternehmerischen Praxis auf. Der Beitrag soll einen tauglichen Lösungsansatz präsentieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2007.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-20 |
Seiten 264 - 268
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